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Baumschutz
Mit Bäumen das Klima schützen
Gesetzlicher Baumschutz und Baumfällungen
Die Gemeinde Wörthsee hat keine Baumschutzverordnung. Bitte beachten Sie aber, dass Ihre Bäume durch Gesetze und Verordnungen, sowie durch gemeindliche Bebauungspläne gesetzlich geschützt sein können.
1. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) -
Allgemeiner und besonderer Artenschutz
Das BNatSchG regelt den Schutz von Bäumen, die in der freien Natur vorkommen. Gemäß § 39 BNatSchG dürfen Bäume außerhalb von Wald, gärtnerisch genutzten Grundflächen und landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht ohne weiteres gefällt werden.
Allgemeiner Artenschutz: Ziel des Allgemeinen Artenschutzes ist es, den Vögeln in der Brutzeit zwischen dem 1. März und 30. September weder durch Fällungen noch durch Schnittmaßnahmen unnötig Nist- und Brutstätten zu entziehen. Fällungen und Schnittmaßnahmen müssen außerhalb der Brutzeit stattfinden. Das gilt auch für alle Sträucher, Hecken und andere Gehölze, wie zum Beispiel älteren Efeu.
Besonderer Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz: Dieser verbietet die Zerstörung tatsächlich vorhandener oder regelmäßig benutzter Brut- oder Nistplätze, zum Beispiel ein Vogelnest, eine Spechthöhle im Baumstamm, die von Fledermäusen regelmäßig benutzte Baumhöhle, ein Spatzennest in der Mauernische.
Alle europäischen Vogelarten sind nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders oder sogar streng geschützt. Es dürfen daher Maßnahmen an Gehölzen (Bäumen, Sträuchern, älterem Efeu, etc.) nur dann vorgenommen werden, wenn keine Vögel oder von ihnen belegte Fortpflanzungs- und Ruhestätten dadurch beeinträchtigt werden können (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 BNatSchG). Dies gilt vor allem in der Hauptbrutsaison von Mitte März bis Mitte Juli, kann aber auch außerhalb dieses Zeitraums von Bedeutung sein. So können sich etwa die - wie die Vögel besonders geschützten - Fledermäuse regelmäßig, auch in den Herbst- und Wintermonaten, in Bäumen mit Höhlungen aufhalten.
Vergewissern Sie sich bitte eigenverantwortlich unmittelbar vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen, ob Fortpflanzungs- und Ruhestätten berührt sind. Vermeiden Sie grundsätzlich Störungen in der Brutsaison, gerade auch im Zusammenhang mit dem Abbruch, dem Neubau oder der Sanierung von Gebäuden. Wenn die Durchführung einer beeinträchtigenden Maßnahme dennoch unvermeidbar ist, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) durch die Höhere Naturschutzbehörde, der Regierung von Oberbayern. Damit vermeiden Sie es auch, sich strafbar zu machen oder gegen Vorschriften zu verstoßen.
2. Landschaftsschutzgebiet (LSG)
Ein Teil der Gemeinde Wörthsee liegt im LSG Westlicher Teil des Landkreises Starnberg und unterliegt dem Landschaftsschutz. Die Ausdehnungen des Landschaftsschutzgebietes sehen Sie in der Geo-Anwendung "GeoLIS.Schutzgebiete" des Landratsamtes Starnberg. Sie können über eine genaue Karte auf das Landschaftsschutzgebiet zugreifen und die Verordnung herunterladen.
Zuständige Stelle für Ihre Bäume, die im Landschaftsschutzgebiet liegen, ist die Untere Naturschutzbehörde, naturschutz@LRA-starnberg.de
3. Bebauungsplan
Die Gemeinde Wörthsee hat in Ihren Bebauungsplänen Regelungen zum Schutz von Bäumen getroffen. Bäume, die im Bebauungsplan festgesetzt und damit gesetzlich geschützt sind, dürfen ohne besonderen Grund nicht entfernt werden. Laubfall, die Verschattung eines Gebäudes etc. sind keine ausreichenden Gründe, um einen geschützten Baum zu fällen.
Informieren Sie sich in der Gemeindeverwaltung und vergewissern Sie sich, ob ihr Baum in einem Bebauungsplan liegt. Auf der Homepage des Landratsamtes Starnberg können Sie Einsicht in die Bebauungspläne nehmen: www.lk-starnberg.de/GeoLIS_Bebauungsplan