- Rathaus
- Bürgerservice
- Digitales Rathaus
- Planen & Bauen
- Bildung und Soziales
- Standesamt
- Umwelt- und Klimaschutz
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Feuerwehren, Wasserwacht und Katastrophenschutz in Wörthsee
- Hilfsdienste und Notrufnummern
- Gewerbe und Wirtschaftsförderung
- Initiativen und Arbeitskreise
- Behörden & Verbände im Landkreis
- Mobilität
- Kultur & Freizeit
- Tourismus
Räum- und Streupflicht
Räum- und Streupflicht für Grundstückseigentümer
Es wird daran erinnert, dass alle Straßenanlieger, dass sind die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte, der ein an einen öffentlichen Weg unmittelbar angrenzendes Grundstück hat, zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz die Abschnitte der Gehwege, der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straße, auf eigene Kosten in sicheren Zustand erhalten müssen (siehe Satzungen & Verordnungen | Gemeinde Wörthsee (gemeinde-woerthsee.de)).
Die Gehwege müssen an Werktagen ab 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr vom Schnee freigemacht und evtl. mit Splitt gestreut sein. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen mehrmals am Tage zu wiederholen.
Von der Räum- und Streupflicht kann niemand entbunden werden. Wenn jemand aufgrund von Arbeitszeiten, Abwesenheit oder anderen Umständen nicht in der Lage ist, die Sicherungspflichten selbst ordnungsgemäß auszuführen, ist gegebenenfalls die Hilfe Dritter (z.B. Firmen wie Hausmeisterdienste, Nachbarn oder Verwandte) in Anspruch zu nehmen. Sofern jemand - in der Regel der Eigentümer - seiner Räum- und Sicherungspflicht nicht nachkommt, muss er mit zivil- und strafrechtlichen Folgen rechnen.
Erfasst von dieser Räum- und Streupflicht sind die Geh- und Radwege in der gesamten Breite (falls nicht vorhanden, die öffentliche Straße in einer Breite von 1,00 m). Der Schnee ist am Rande des Gehweges so zu lagern, dass keine Behinderung des Verkehrs eintritt. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind freizuhalten.