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Lichtraumprofil
Für mehr Verkehrssicherheit: Hecken und Sträucher zurückschneiden!
Die Verkehrssicherheit auf unseren öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist für alle Verkehrsteilnehmer wichtig. Äste und Sträucher, die aus dem Garten in die Straße und in den Gehweg hineinragen, können ein ernsthaftes Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer darstellen. Oft sind Gehwege durch wuchernde Hecken und Sträucher so weit eingeengt, dass bereits für Fußgänger kein Durchkommen mehr möglich ist. Vor allem für Menschen im Rollstuhl, mit Kinderwagen, Rollator oder Kinder auf dem Fahrrad, ist das Ausweichen auf die Straße gefährlich. Zudem wird nicht nur die Sicht an Kreuzungen und Einmündungen eingeschränkt, oft werden Verkehrszeichen, Beleuchtungen oder Hausnummern verdeckt.
Für diese Verkehrssicherheit ist aber nicht nur die Gemeinde als Straßenbaulast-träger gefordert, sondern in erster Linie die Grundstückseigentümer als Straßenanlieger. Dies gibt das Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) so vor. Neben der durch Hecken eingeschränkten Breite ist manchmal auch die Höhe der Bepflanzung ein Problem. Zum Teil ragen Äste so niedrig in den Gehweg hinein, dass ein Durchkommen ebenfalls stark erschwert wird.
Wir weisen alle Haus- und Grundstückseigentümer darauf hin, dass sie verpflichtet sind, diese Beeinträchtigungen zu entfernen. Über den Gehwegen muss eine Höhe von mindestens 2,5 Meter frei sein, über Straßen mindestens 4,5 Meter Höhe. Entlang des öffentlichen Straßenraums, hierunter fallen auch landwirtschaftliche öffentliche Wege, ist der Bewuchs auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Darüber hinaus sind Bäume, Sträucher und Hecken, welche die Sicht auf Verkehrsschilder, Straßenschilder, Hausnummern usw. behindern, zurückzuschneiden. Wir bitten alle Grundstückseigentümer sowie Nutzungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass der Gehweg- und Straßenbereich gemäß den Vorschriften freigehalten wird und die überhängenden Äste, Sträucher und Hecken zurückgeschnitten werden.
Diese Schnitte zur Wahrung der Verkehrssicherheit, insbesondere der frischen Austriebe, sind zu jeder Jahreszeit erlaubt; nicht erlaubt sind während der Brutzeit Schnitte ins Holz oder Fällungen.
Diese Gesetzliche Verpflichtung besteht unabhängig von einer behördlichen Aufforderung. Bei Nichtbeachtung kann im Schadensfall unter Umständen dem Eigentümer ein Verschulden angelastet werden. Sofern ein Eigentümer die Mängel nicht beseitigt, kann die Gemeinde die Arbeiten auf dessen Kosten durchführen lassen.