Gesucht-Geufunden

Fundbüro

Gesucht - Gefunden

Sie haben etwas gefunden und  möchten es abgeben oder suchen etwas, dann sind sie in unserem Bürgeramt richtig. 

Wenn Sie eine verlorene Sache finden, müssen Sie es dem Fundbüro melden. Wenn Sie einen Wertgegenstand verloren haben, können Sie im Fundbüro den Verlust anzeigen.

Nachfolgend finden Sie die bei uns abgegebenen Fundstücke. 

Letzte Aktualisierung am 14.01.2025

gefunden amFundortBeschreibungBild
01.01.2025unbekanntGeldbeute 
01.01.2025Friedhof WalchstadtEhering mit Gravur
19.09.2024Bushaltestelle Etterschlagerstr.kleiner Geldbeutel mit Bargeld
27.08.2024Öffentlicher BücherschrankBlaue Brille
24.08.2024Seepromenade 2aSilber Uhr Liebeskind
20.08.2024Seeblick auf einer BankSilber Kette
13.08.2024unbekanntSmart Watch RoHs
06.08.2024Etterschlager Str.Damenfahrrad weiß
06.08.2024
S-Bahnhof Steinebachbestimmte Geldsumme
18.07.2024Etterschlager Str.Herrenfahrrad schwarz

Fundsachen im Gemeindegebiet; Fundanzeige und Verlustanzeige

Fundanzeige – Informationen für Finder

Jeder, der einen Wertgegenstand im Wert von über 10 Euro findet, ist verpflichtet, diesen Fund unverzüglich anzuzeigen.

Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige eines Fundes ist grundsätzlich das Fundbüro der Gemeinde des Fundortes oder auch jeder Polizeidienststelle.

Bei der Entgegennahme der Fundanzeige sind die für die Ermittlung des Empfangsberechtigten erheblichen Umstände von Amts wegen festzustellen und schriftlich festzuhalten, insbesondere

  • Tag der Anzeige,
  • Zeit und Ort des Fundes,
  • Art der Fundsache,
  • Name und Anschrift des Finders,
  • ob die Sache von dem Finder verwahrt wird oder beim Fundbüro abgeliefert worden ist,
  • ob der Finder auf seine Rechte aus dem Fund (§§ 971 bis 975 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verzichtet.

Der Finder hat Anspruch auf einen Finderlohn. Dieser beträgt gemäß § 971 Bürgerliches Gesetzbuch 5 % des Sachwertes bei Gegenständen bis 500 Euro, vom Mehrwert zusätzlich 3 %.

 Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder grundsätzlich das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass dem Finder vorher ein Empfangsberechtigter bekannt geworden ist oder dieser sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat.   Der Finder wird nach Ablauf der Frist benachrichtigt, dass die Fundsache abgeholt werden kann. 

Hinweis: Alle Gegenstände, die in der (S-)Bahn oder am Bahnhof gefunden werden, müssen bei der Deutschen Bahn abgegeben werden.

Fundanfrage - Informationen für Verlierer   

Ist eine Fundsache dem Eigentümer zu zuordnen, so wird dieser schriftlich benachrichtigt (z.B. bei Ausweisdokumenten, Scheckkarten).

Über die Fundsachen informiert das Fundbüro auf der Internetseite der Gemeinde. Hier wird in regelmäßigen Abständen eine Liste der Fundsachen veröffentlicht.

In einigen Gemeinden kann der Verlust auch angefragt bzw. angezeigt werden. Um Ihren verlorenen Gegenstand zweifelsfrei identifizieren zu können, sollte er in der Fundanfrage möglichst genau beschrieben werden und die Umstände des Verlustes (Tag, Ort) genannt werden.

Fundgegenstände, die im Fundbüro der Gemeinde abgegeben wurden, liegen für ein halbes Jahr zur Abholung bereit. Wenn sich der Verlierer nicht meldet, erwirbt der Finder regelmäßig das Eigentumsrecht an dem Fundgegenstand. Hat der Finder auf das Eigentumsrecht nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist verzichtet, so geht das Eigentum an der Fundsache oder der Funderlös auf die Gemeinde des Fundorts über (§ 976 Abs. 2 BGB).

Hinweis: Alle Gegenstände, die in der (S-)Bahn oder am Bahnhof verloren wurden, werden bei der Deutschen Bahn verwahrt.


Rechtsgrundlage: