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Autowaschen auf Privatgrundstücken
Autowaschen auf Privatgrundstücken
Allgemeine Vorbemerkungen
Bei der Wagenwäsche sammeln sich im Abwasser angespülte Reinigungsmittel, Öle, Fette, Ruß, Schwermetallstäube etc. Daher sind bei der Ableitung die Grundsätze des Gewässerschutzes zu beachten. Das Wasserrecht verpflichtet in § 1 a Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) jedermann bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer (Grundwasser oder Oberflächengewässer) verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers und eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten. Somit sollte die Autowäsche aus Gründen des Gewässerschutzes in einer Autowaschanlage bzw. auf einem hierfür zugelassenen Selbstbedienungswaschplatz erfolgen. Waschanlagen und -plätze arbeiten ressourcenschonend und führen das Wasser im Kreislauf. Außerdem sind diese Anlagen üblicherweise mit Schlammabtrennung, Öl-/Benzinabscheidern und Filtern zur Abtrennung der Schmutzstoffe ausgestattet.
Autowaschen auf öffentlichen Straßen und Plätzen
Dies stellt vorrangig ein verkehrsrechtliches Problem dar. Das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist kein Verkehrsvorgang. Ein Auto, das gewaschen wird, stellt insoweit ein Verkehrshindernis im Sinne des § 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dar. Wegerechtlich handelt es sich um eine Sondernutzung, und zwar um eine unerlaubte Sondernutzung im Sinne des Art. 18 a Bayer. Straßen- und Wegerecht (BayStrWG), für die eine Erlaubnis auch nicht erteilt werden kann. Darüber hinaus ist es nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 StVO verboten die Straße zu benetzen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO sind z. B. dann erfüllt, wenn ein Auto auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen bei Frostgefahr gewaschen wird, da dann durch Glatteisbildung eine Gefährdung oder Erschwernis des Verkehrs auftreten kann.
Das Fahrzeugwaschen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen kann auch aufgrund einer von der Gemeinde für ihren Bereich gemäß Art. 51 Abs. 4 BayStrWG erlassenen Rechtsverordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen oder aufgrund einer die Benutzung der gemeindlichen Straßen, Wege und Plätze regelnden Gemeindesatzung nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Gemeindeordnung (GO) verboten sein.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist hier neben der grundsätzlichen Sorgfaltspflicht die Entwässerungssatzung zu beachten.