- Rathaus
- Bürgerservice
- Digitales Rathaus
- Planen & Bauen
- Bildung und Soziales
- Standesamt
- Umwelt- und Klimaschutz
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Feuerwehren, Wasserwacht und Katastrophenschutz in Wörthsee
- Hilfsdienste und Notrufnummern
- Gewerbe und Wirtschaftsförderung
- Initiativen und Arbeitskreise
- Behörden & Verbände im Landkreis
- Mobilität
- Kultur & Freizeit
- Tourismus
Kreis- und Gemeindekasse; Informationen über Kassengeschäfte
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Kurzbeschreibung
Die Kreiskasse erledigt die Kassengeschäfte des Landkreises, die Gemeindekasse die Kassengeschäfte der Gemeinde.
Beschreibung
Zu den Kassengeschäften gehören die Annahme der Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen, die Verwaltung der Kassenmittel, die Verwahrung von Wertgegenständen, die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege, soweit nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist.
Der Kasse obliegen außerdem die Mahnung, die Vollstreckung und die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge), soweit nichts anderes bestimmt oder nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist.
Online Verfahren
Spezielle Hinweise für - Gemeinde WörthseeRechtsgrundlagen
- Art. 100 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Art. 86 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
- § 42 Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)
- § 38 Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)
- § 34 Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - Doppik - KommHV-Doppik)
- § 38 Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - Doppik - KommHV-Doppik)